Die Kieferorthopädischen Indikationsgruppen (KIG) sind ein Einteilungsschema zur Einstufung des Behandlungsbedarfs, aus dem sich eine Übernahme oder Nicht-Übernahme der kieferorthopädischen Leistungen für die Gesetzliche Krankenkasse ergibt. Formal gesehen besteht das KIG-Schema aus fünf Graden, die von leichten bis extrem stark ausgeprägten Zahnfehlstellungen reichen. Anhand dieser fünf Einstufungen können wir Kieferorthopäden den Schweregrad der Fehlstellungen Ihres Kindes feststellen und einordnen, um so der Krankenkasse und natürlich auch Ihnen mitteilen zu können, ob Leistungen von der Kasse übernommen werden können oder nicht.
Die 5 Einstufungen
Grad 1: Leichte Fehlstellungen der Zähne, die aus fachlicher Sicht korrekturbedürftig sein können, deren Korrektur aber nicht kassenübernahmefähig ist.
Grad 2: Geringe Ausprägung von Zahnfehlstellungen, die ebenfalls aus fachlicher Sicht korrekturbedürftig sein können, deren Korrektur aber ebenfalls nicht kassenübernahmefähig ist.
Grad 3: ausgeprägte Fehlstellungen der Zähne, die aus aus fachlicher Sicht korrekturbedürftig sein können und deren Korrektur bei Kindern teilweise und bei Jugendlichen immer kassenübernahmefähig ist.
Grad 4: stark ausgeprägte Fehlstellungen der Zähne, die aus aus fachlicher Sicht korrekturbedürftig sein können und deren Korrektur in vielen Fällen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, teilweise auch bei Erwachsenen kassenübernahmefähig ist.
Grad 5: extrem stark ausgeprägte Fehlstellungen der Zähne, die aus aus fachlicher Sicht korrekturbedürftig sein können und deren Korrektur in den meisten Fällen bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr, teilweise auch bei Erwachsenen kassenübernahmefähig ist.
Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen von diesen fünf Einstufungen die Kosten für Behandlungen der Indikationsgruppen 3 bis 5 unter bestimmten Voraussetzungen. Sollte Ihr Kind zur Indikationsgruppe 1 und 2 zählen, würde die Krankenkasse die Behandlung in diesem Fall finanziell nicht übernehmen. Dies trifft auf rund 1/3 aller Patienten zu. Die Schweregerade 1 und 2 des KIG gelten aus der Sicht der Gesetzlichen Krankenkasse als Privatleistungen und zählen daher nicht zu deren Leistungskatalog. Hier haben wir für Sie eine Tabelle zur Übersicht erstellt.